Leistungsbeschreibung
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Die Erstbelehrung findet beim Gesundheitsamt des Main-Taunus-Kreises statt. Die Tätigkeit muss jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung des Belehrungsnachweises aufgenommen werden. Alle zwei Jahre muss eine Widerbelehrung erfolgen. Diese wird entweder von Ihrem Arbeitgeber oder erneut vom Gesundheitsamt durchgeführt.
Tätigkeiten im Rahmen von einmaligen Veranstaltungen wie z.B. Straßenfeste, Trödelmärkte, Vereinsveranstaltungen, Wochenende- oder Ferienlager oder Weihnachtsmärkte, die maximal an drei Tagen im Jahr ausgeübt werden, erfordern keine Belehrung nach § 43 IfSG.
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